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Neuregelung zur unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter

Nachdem es offensichtlich viele Unklarheiten und Fragen zur Neuregelung der Beförderung von Schwerbehinderten gibt, möchten wir diese hier darstellen.

Ab dem 1. September 2011 wird die bisher geltende Regelung, dass Inhaber von Schwerbehindertenausweisen mit grün-orangem Aufdruck sowie Beiblatt und gültigen Wertmarken Züge des Regionalverkehrs innerhalb eines Fahrtradius von 50 Kilometern kostenfrei nutzen dürfen ohne diese Entfernungsbeschränkung fortgeführt.

Gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Deutsche Bahn vereinbart, das Streckenverzeichnis beziehungsweise die 50 km-Regelung nach § 147 Abs. 1 SGB IX für schwerbehinderte Menschen zum 01. September 2011 aufzuheben.

Damit wird für schwerbehinderte Reisende, welche die Voraussetzungen der unentgeltlichen Beförderung erfüllen (siehe § 146 SGB IX), durchgängig eine bundesweite unentgeltliche Nutzung der Nahverkehrszüge der DB Regio AG (Produktklasse C) – der S-Bahnen, Regionalbahn (RB), Regionalexpress (RE) und Interregio-Express (IRE) möglich.

Die Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn für besondere Personengruppen werden entsprechend angepasst.

Die unentgeltliche Beförderung in den Verkehrsverbünden und bei den nichtbundeseigenen Eisenbahnen bleibt unverändert bestehen.

Im Detail bedeutet dies:

Ab dem 01. September 2011 wird für schwerbehinderte beziehungsweise schwer kriegsbeschädigte Menschen, die im Besitz eines Ausweises für schwerbehinderte Menschen (grün/orange) mit dem Recht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr sowie eines Beiblatts mit gültiger Wertmarke sind, die Regelung zur unentgeltlichen Beförderung folgendermaßen erweitert:

1.) Dieser Personenkreis schwerbehinderte Menschen kann alle Züge der Produktklasse C (DB-Nahverkehrszüge und Züge des Schienenpersonennahverkehrs anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen) in der 2. Klasse ohne jegliche Einschränkung auf Verkehrsverbünde oder Streckenverzeichnisse unentgeltlich bundesweit nutzen.

2.) Schwerkriegsbeschädigte Menschen mit oben genanntem Ausweisen inklusive dem  Merkzeichen „1.Kl.“ können alle Züge der Produktklasse C (DB-Nahverkehrszüge und Züge des Schienenpersonennahverkehrs anderer

Eisenbahn-verkehrsunternehmen) in der 1. Klasse ohne jegliche Einschränkung auf Verkehrs-verbünde oder Streckenverzeichnisse unentgeltlich nutzen.

Beachte:

Behinderte Menschen, die zusätzlich in Besitz eines Streckenverzeichnisses sind, können auf den dort eingetragenen Strecken ab dem 1. September 2011 D-Züge nicht mehr kostenfrei nutzen. Die Regelungen zur unentgeltlichen Beförderung einer Begleitperson / eines Begleithundes nach dem SGB IX beziehungsweise zur kostenfreien Platzreservierung sind davon nicht betroffen und ändern sich nicht.

 

München, den 1. September 2011

 

Schlagzeilen

BAG ermöglicht sachgrundlose Befristung bei mehr als drei Jahren zurückliegender Zuvor-Beschäftigung!

Mit seiner Entscheidung vom 4. April hat das Bundesarbeitsgericht eine gravierende Änderung für befristete Arbeitsverträge herbeigeführt.

Gem. § 14 Abs. 2 TzBfG ist eine kalendermäßigen Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor kein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Dies wurde bisher so ausgelegt, dass bei einer - auch über viele Jahre zurückliegenden - früheren Beschäftigung beim selben Arbeitgeber eine wirksame sachgrundlose kalendermäßige Befristung nicht mehr möglich ist.

Entsprechende befristete Arbeitsverträge wurden damit als unbefristet bewertet.

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 4. April 2011 ( Az: 7 AZR 716/09) ist nun auch eine sachgrundlose Befristung bis zu zwei Jahren möglich, wenn eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber mehr als drei Jahre zurückliegt.

Dadurch soll nach Ansicht des 7. Senats verhindert werden, dass das dauerhafte Beschäftigungsverbot ein Einstellungshindernis darstellt.

Die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG soll den Arbeitgebern ermöglichen, auf schwankende Auftragslagen und wechselnde Marktbedingungen flexibel zu reagieren. Daneben soll für Arbeitnehmer die Möglichkeit der Dauerbeschäftigung geschaffen werden.

Raymund Kandler