Wichtige Änderungen zum 1. Juli 2015

Renten

Die gesetzlichen Renten der etwa 20,6 Millionen Rentner steigen zum 1. Juli 2015 in den alten Bundesländern um 2,1 Prozent und in den neuen Bundesländern um 2,5 Prozent. Der Rentenwert (monatliche Rente für ein Jahr Beschäftigung mit Durch-schnittsentgelt) steigt auf 29,21 € (West) beziehungsweise 27,05 Euro (Ost).

Elterngeld

Mit dem neuen Elterngeld-Plus können Väter und Mütter den Leistungszeitraum ver-doppeln, wenn sie in der Zeit einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Außerdem wird das Elterngeld-Plus noch vier Monate länger gezahlt, wenn Vater und Mutter in die-ser Zeit beide zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche arbeiten. Bisher erhielt ein Elternteil mindestens zwei bis maximal zwölf Monate lang Eltern-geld. Wenn der Partner ebenfalls mindestens zwei Monate lang für das Kind zu Hause bleibt, kann das Paar insgesamt für 14 Monate Unterstützung beziehen.

Versorgung für Kriegs- und Wehrdienstopfer

Die Bezüge der Versorgungsberechtigte wie Kriegs- und Wehrdienstopfer, aber etwa auch Impfgeschädigte sowie Opfer von Gewalttaten werden um 2,1 Prozent erhöht.

Einlagensicherung

Mit Inkrafttreten des neuen Einlagensicherungsgesetzes am 3. Juli 2015 werden die Ersparnisse von Bankkunden besser vor dem Verlust bei Bankenpleiten geschützt. Wie bisher bleibt es beim gesetzlich garantierten Schutz von bis zu 100.000 Euro pro Kunde und pro Bank. Dieses Mindestschutzniveau soll ab 3. Juli in allen 28 EU-Staaten gelten. "Schutzwürdige" Einlagen bis zu 500.000 Euro sind ebenfalls ge-setzlich abgesichert. Das sind etwa Einlagen aus dem Verkauf einer Immobilie oder einer betrieblichen Abfindung. Der höhere Schutz greift aber nur für sechs Monate. Im Fall einer Bankpleite sollen die gesicherten Einlagen künftig binnen sieben Tagen an Sparer ausgezahlt werden. Bisher galt eine Frist von 20 Tagen.

Pfändungsfreigrenzen

Für Arbeitseinkommen gelten ab dem 1. Juli 2015 höhere Pfändungsfreigrenzen. Damit soll sichergestellt werden, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Ar-beitseinkommens über das Existenzminimum verfügen und ihre gesetzlichen Unter-haltspflichten erfüllen können. Zugleich soll vermieden werden, dass Schuldner auf-grund von Pfändungsmaßnahmen auf Sozialleistungen angewiesen sind und da-durch letztlich die Allgemeinheit für private Schulden einzustehen hat. Ab dem 1. Juli 2015 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1073,88 Euro. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 404,16 Euro für die erste und um monatlich je weitere 225,17 Euro für die zweite bis fünfte Person.