Verschiebung der Personalratswahlen jetzt rechtlich möglich Termin bleibt noch offen

Berlin:  Durch die letzten Mittwoch im Kabinett beschlossene Fünfte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und der bis einschließlich 31.März 2021 befristeten Möglichkeit der Briefwahl sind ein wesentlicher Schritt, um das weit fortgeschrittene Wahlverfahren ordnungsgemäß abzuschließen.

Jetzt will der Hauptwahlausschuss die Wahlvorstände über rechtlichen Auswirkungen informieren. Weiterhin soll in der Woche nach Ostern auf einer Vorstandssitzung am 16.April ein Mussterbeschluss für die Wahlvorstände erstellt und ein Wahltermin festgelegt werden.

Gesetzesänderungen zur weiteren Handhabung Personalratswahlen nach dem BPersVG sollen noch vor Ostern im Bundeskabinett beschlossen werden

Bonn:  Die Personalratswahlen finden derzeit wie geplant Ende April statt. Alle Wahlvorstände sind weiterhin die ganze Zeit tätig und halten alle vorgegebenen Fristen genau ein. Die Bekanntgabe der gültigen Wahlvorschläge und Stimmzettel sind bereits im Druck oder schon auf dem Postweg in die Dienststellen vor Ort.

 

Eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl ist durch die Beschränkungen in der „Corona Kriese" allerdings nicht realistisch und eine Briefwahl für alle ist auch nicht möglich. Es droht ein Scheitern der Wahl und in deren Folge eine personalratsfreie Zeit. Das soll unbedingt verhindert werden!

 

Coronavirus - Auswirkungen im Arbeitsleben

con info  Mit Aktualisierungen vom 20.03.2020

Die fortschreitenden Zahlen von Infektionen mit dem COVID-19 - Coronavirus und die zur Eindämmung der Gefahrenlage verordneten Einschränkungen, wie Kindergarten- und Schulschließungen usw. stellen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor völlig neue Herausforderungen.
Hierzu erhalten wir viele Anfragen aus unserem Mitgliederkreis. Die wichtigsten Fragestellungen haben wir hier unter Berücksichtigung des aktuellen Sachstandes zusammengefasst. Diese Zusammenfassung ersetzt aber keine Einzelfallberatung !

Ministererklärung zur Nutzung von Video- oder Telefonkonferenzen usw. zu Betriebsratssitzungen.

gem. der als Link beiliegenden Ministererklärung vom 20.03.2020 soll zur Vermeidung von Gefährungen für Betriebsratsmitglieder in der aktuellen Corona-Krise auch die Teilnahme an Betriebsratssitzungen durch Video- oder Telefonkonferenzen usw. möglich sein.

Ministererklärung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 20.03.2020:

Ministererklärung BMAS

 

 

BMI-Rundschreiben

 

Info des BMI zur Arbeitsbefreiung / Sonderurlaub zur Kinderbetreuung

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

nach beiliegender Info des BMI kann nach den den flächendeckenden Schließungen von Kindergärten und Schulen Beamten und Beschäftigten des Bundes Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung zum Zwecke der Kinderbetreuung unter Fortzahlung der Bezüge bzw. des Entgelts von insgesamt bis zu 10 Arbeitstagen gewährt werden.

 Corona-Virus - Erleichterter Zugang zur Kurzarbeit

 

Durch die zunehmende Ausbreitung des Corona-Virus steht die Wirtschaft und der Arbeitsmarkt vor völlig neuen Herausforderungen.

Vorübergehende Einschränkungen des Betriebs bis hin zur vorübergehenden Schließung von Betriebsteilen bzw. des Betriebs gehören grundsätzlich zum  sog. "Betriebsrisiko" des Arbeitgebers gem. § 615 Satz 3 BGB.  Hierzu zählt auch, wenn es aufgrund von COVID-19 Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen oder Versorgungsengpässen kommt, in denen der Betrieb vorübergehend eingeschränkt oder eingestellt wird.  Die Arbeitnehmer erhalten hierfür grundsätzlich ihren Entgeltanspruch.